In erster Linie für das Finanzamt.
„Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein.“ steht in den GoBD (Randziffer 151).
Wer ist dieser sachverständige Dritte? In einer Verfahrensdokumentation kommen steuerrechtlicher und informationstechnischer Sachverstand zusammen. Das ist der Betriebsprüfer, der gegebenenfalls einen IT-Spezialisten zuzieht.