Leider nirgends. Die Mühe, den Unternehmen etwas Greifbares an die Hand zu geben, hat sich die Finanzverwaltung nicht gemacht.
Nur ein Dokument zu veröffentlichen, würde als Beispiel für eine Verfahrensdokumentation nicht genügen. Denn in den GoBD (Randziffer 154) heißt es: „Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht.“